Herabsetzung der “nicht geringen Menge” bei Crystal Speed

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 3. Dezember 2008 (2 StR 86/08)eine deutlich strengere Sanktionierung von Betäubungsmittelstraftaten im Zusammenhang mit der Partydroge “Crystal Speed” (alternative Szenebezeichnungen: “Shabu”, “Ice”, Meth” oder “Crank”) beschlossen. Während der Grenzwert für die “nicht geringe Menge” von Crystal Speed bislang bei 30 Gramm Metamfetamin-Base bzw. 35 Gramm Metamfetaminhydrochlorid lag, hat das Gericht den Grenzwert von Crystal Speed nun auf 5 Gramm Metamfetamin-Base bzw. 6,223 Metamfetaminhydrochlorid abgesenkt. Nach Ansicht des Gerichts könne man nur so dem Gefährdungspotential des Rauschgifts Chrystal Speed im Vergleich zu anderen Betäubungsmitteln gerecht werden.

Die Entscheidung des Gerichts hat erhebliche praktische Bedeutung: Wer mit Chrystal Speed in einer Menge von 5 bis 30 Gramm Metamfetamin-Base erwischt wird, konnte bislang damit rechnen, noch mit einer Geldstrafe davonzukommen. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt nun schon der Besitz einer solchen Menge Chrystal Speed ein Verbrechen dar, welches mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr zu bestrafen ist.

zur Entscheidung im Volltext auf der Seite des Bundesgerichtshofs